Zuletzt aktualisiert: 24. Oktober 2026
Wenn du thesaurierende ETFs besitzt, kann deine Bank ab Anfang Januar 2027 die Steuer auf die sogenannte Vorabpauschale für das Jahr 2026 abbuchen. Der Basiszins, an dem sich die Berechnung orientiert, liegt mit 3,20 Prozent deutlich über dem Vorjahreswert von 2,53 Prozent. Bei kleinen und mittleren Depots bleibt die Steuer trotzdem gering und fällt mit einem ausreichenden Freistellungsauftrag ganz weg. Ohne Auftrag sollte das Verrechnungskonto den Betrag decken. Beides kannst du noch vor dem Jahreswechsel prüfen.
Im Januar trifft viele Anlegerinnen eine Buchung, die sie nicht ausgelöst haben. Du hast nichts gekauft, nichts verkauft, und kein Cent ist ausgeschüttet worden. Auf dem Konto fehlen trotzdem ein paar Euro, manchmal auch ein paar Dutzend. Dahinter steckt keine Panne, sondern ein Mechanismus des deutschen Investmentsteuerrechts. Er war in den ersten Jahren kaum zu spüren, weil der Basiszins niedrig oder negativ war. Das hat sich geändert. Gleichzeitig investieren immer mehr Frauen: Nach den Zahlen des Deutschen Aktieninstituts besaßen 2025 rund 5,4 Millionen Frauen in Deutschland Aktien, Aktienfonds oder ETFs, ein Plus von 24 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Bei den Männern waren es 8,7 Millionen, plus 12 Prozent. Der Frauenanteil unter allen Anlegern liegt damit bei rund 38 Prozent (eigene Berechnung aus den Zahlen des Instituts).
Dieser Artikel erklärt, wie die Vorabpauschale funktioniert, was sie dich konkret kostet, wo sie berechtigterweise kritisiert wird und welche vier Schritte du bis zum 31. Dezember erledigen kannst.
Was die Vorabpauschale ist und warum es sie gibt
Ein ausschüttender Fonds zahlt jedes Jahr Erträge aus, und darauf wird sofort Steuer fällig. Ein thesaurierender Fonds behält die Erträge im Fonds und legt sie neu an. Ohne Sonderregel müsste die Anlegerin erst beim Verkauf Steuer zahlen, vielleicht erst nach Jahrzehnten. Die Reform der Investmentbesteuerung 2018 sollte diese Steuerstundung begrenzen. Die Vorabpauschale ist deshalb eine Art Mindestbesteuerung: Der Fiskus unterstellt einen Mindestertrag und besteuert ihn jährlich, auch wenn kein Geld geflossen ist.
Rechtsgrundlage ist § 18 des Investmentsteuergesetzes. Dort steht, dass die Vorabpauschale der Betrag ist, um den die Ausschüttungen eines Fonds im Kalenderjahr den sogenannten Basisertrag unterschreiten. Bei einem rein thesaurierenden ETF gibt es keine Ausschüttung, also ist die Vorabpauschale gleich dem Basisertrag, höchstens jedoch in Höhe des Wertzuwachses im Jahr. Als zugeflossen gilt der Betrag am ersten Werktag des Folgejahres. Für das Jahr 2026 ist das nach dem Bundesfinanzministerium der 4. Januar 2027.
Die Vorabpauschale ist in der Regel keine zusätzliche Steuer, sondern ein Vorziehen: Was du bezahlt hast, wird beim späteren Verkauf auf deinen steuerpflichtigen Gewinn angerechnet. Du zahlst früher, nicht doppelt.
So wird sie berechnet
Die Berechnung hat drei Schritte.
Schritt 1: der Basisertrag
Der Basisertrag ist der Wert deiner Fondsanteile zu Jahresbeginn, multipliziert mit 70 Prozent des Basiszinses. Den Basiszins ermittelt die Bundesbank aus der Zinsstruktur von Bundeswertpapieren mit 15 Jahren Restlaufzeit am ersten Börsentag des Jahres, das Bundesfinanzministerium veröffentlicht ihn. Für 2026 lautet der Wert 3,20 Prozent (Schreiben vom 13. Januar 2026). Der Basisertrag beträgt also 3,20 mal 0,7, das sind 2,24 Prozent deines Fondswerts zum Jahresbeginn 2026 (erster Börsentag).
Schritt 2: die Deckelung
Die Vorabpauschale ist nie höher als der tatsächliche Wertzuwachs des Fonds im Jahr. Hat dein ETF 2026 weniger als 2,24 Prozent zugelegt, zählt nur dieser geringere Betrag. Ist der Kurs gefallen, ist die Vorabpauschale null. Wer im Laufe des Jahres gekauft hat, bekommt für jeden vollen Monat vor dem Kauf ein Zwölftel abgezogen.
Schritt 3: Teilfreistellung und Steuersatz
Bei Aktienfonds (mindestens 51 Prozent Aktienquote) sind 30 Prozent der Vorabpauschale steuerfrei, bei Mischfonds (mindestens 25 Prozent Aktienquote) 15 Prozent, bei Immobilienfonds 60 Prozent und bei Immobilienfonds mit Schwerpunkt im Ausland 80 Prozent. Bei reinen Anleihen-, Geldmarkt- oder Rohstoff-ETFs gibt es keine Teilfreistellung, dort liegt die Steuer ohne Freistellungsauftrag bei rund 0,59 Prozent des Depotwerts (2,24 Prozent mal 26,375 Prozent). Auf den Rest erhebt die Bank 25 Prozent Abgeltungsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf diese Steuer, zusammen 26,375 Prozent. Wer Kirchensteuer zahlt, zahlt etwas mehr: In Baden-Württemberg und Bayern (8 Prozent Kirchensteuer) liegt der effektive Satz bei rund 27,8 Prozent, in den übrigen Bundesländern (9 Prozent) bei rund 28,0 Prozent.
Drei Rechenbeispiele
Wir rechnen mit einem thesaurierenden Aktien-ETF, der das ganze Jahr 2026 im Depot lag. Alle Zahlen sind eigene Berechnungen auf Basis des Basiszinses von 3,20 Prozent, ohne Kirchensteuer und unter der Annahme, dass der ETF 2026 mehr als 2,24 Prozent zugelegt hat (sonst greift die Deckelung, siehe unten).
- 10.000 Euro Depotwert zu Jahresbeginn 2026: Basisertrag 224 Euro, nach Teilfreistellung steuerpflichtig 156,80 Euro, Steuer rund 41 Euro. Mit ausreichendem Freistellungsauftrag: 0 Euro.
- 30.000 Euro Depotwert: Basisertrag 672 Euro, steuerpflichtig 470,40 Euro, Steuer rund 124 Euro. Mit vollem Sparer-Pauschbetrag: 0 Euro.
- 60.000 Euro Depotwert: Basisertrag 1.344 Euro, steuerpflichtig 940,80 Euro, Steuer rund 248 Euro ohne Freistellungsauftrag. Mit vollem Sparer-Pauschbetrag: 0 Euro, denn 940,80 Euro liegen unter 1.000 Euro.
Als Faustregel ergibt sich daraus: Die Steuer ohne Freistellungsauftrag beträgt bei einem Aktien-ETF und diesem Basiszins etwa 0,41 Prozent des Depotwerts vom Jahresanfang, sofern der ETF mindestens 2,24 Prozent zugelegt hat und keine Kirchensteuer anfällt. Ein unverbrauchter Freibetrag von 1.000 Euro deckt die Vorabpauschale bis zu einem Depotwert von etwa 63.800 Euro, bei zusammenveranlagten Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern mit 2.000 Euro Freibetrag bis etwa 127.600 Euro (jeweils für alle Aktien-ETFs zusammen). Das gilt nur, wenn der Freibetrag nicht schon durch Zinsen, Dividenden oder Verkaufsgewinne verbraucht ist.
Die Deckelung wirkt als Schutz in schwachen Börsenjahren. Hat derselbe ETF mit 10.000 Euro nur 1,5 Prozent, also 150 Euro, zugelegt, ist die Vorabpauschale auf diese 150 Euro begrenzt, steuerpflichtig sind dann 105 Euro, die Steuer läge bei rund 28 Euro. Bei einem Kursrückgang fällt gar nichts an.
Warum 2026 anders ist als die Jahre davor
Die Vorabpauschale gibt es seit 2018, doch lange war sie praktisch bedeutungslos. Der Basiszins war in den ersten Jahren niedrig, in den Jahren 2021 und 2022 lag er sogar unter null, und bei einem negativen Basiszins fällt keine Vorabpauschale an. Dann stiegen die Renditen langlaufender Bundesanleihen. Für 2025 setzte das Bundesfinanzministerium den Basiszins auf 2,53 Prozent, für 2026 auf 3,20 Prozent. Die Rendite 15-jähriger Bundesanleihen betrug laut Bundesbank am 2. Januar 2026 3,25 Prozent. Der Basiszins folgt also dem Kapitalmarkt, nicht einer politischen Entscheidung.
Spürbar wurde die Vorabpauschale erst, als der Basiszins wieder deutlich positiv wurde, und die Buchung im Januar 2027 fällt wegen des Basiszinses von 3,20 Prozent größer aus als die im Januar 2026. Den Basiszins für 2027 wird das Ministerium nach dem Muster der Vorjahre voraussichtlich im Januar 2027 bekanntgeben. Er betrifft aber erst die Vorabpauschale, die Anfang 2028 zufließt.
Der Freistellungsauftrag: dein wichtigster Hebel
Jede Person hat jährlich einen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro, zusammenveranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner haben 2.000 Euro (unverheiratete Paare nicht, dort hat jede Person 1.000 Euro). Bis zu dieser Höhe sind Kapitalerträge steuerfrei. Die Bank berücksichtigt den Betrag aber nur, wenn du ihr einen Freistellungsauftrag erteilt hast. Das gilt auch für die Vorabpauschale. Ein Freistellungsauftrag wirkt zudem für die Kirchensteuer: Fällt wegen des Auftrags keine Kapitalertragsteuer an, wird auch keine Kirchensteuer einbehalten.
Drei Dinge werden in der Praxis häufig übersehen.
- Die Summe aller Aufträge darf den Pauschbetrag nicht übersteigen. Wer Konten bei mehreren Banken hat, muss den Betrag aufteilen. Das Bundeszentralamt für Steuern führt keine Gesamtübersicht für dich, du musst die Verteilung selbst im Blick behalten. Die Banken melden die Volumina allerdings an das Amt, und es gibt ein Kontrollverfahren.
- Der Auftrag muss vor dem Zufluss vorliegen. Weil die Vorabpauschale am 4. Januar 2027 als zugeflossen gilt, zählt sie steuerlich zum Jahr 2027. Dein Freistellungsauftrag muss deshalb für 2027 gelten und bis dahin bei der Bank verarbeitet sein. Die Fristen legen die Banken selbst fest, bei manchen liegt der Stichtag schon im Dezember, bei anderen erst zum Jahreswechsel. Wird der Auftrag zu spät verarbeitet, kannst du zu viel gezahlte Steuer über die Steuererklärung zurückholen. Am besten schaust du in den nächsten Wochen in dein Onlinebanking.
- Der Pauschbetrag ist kein Vorrat für die Vorabpauschale allein. Zinsen vom Tagesgeld, Dividenden und Gewinne aus Verkäufen zehren ihn ebenfalls auf. Verluste aus Verkäufen verrechnet die Bank zuerst, erst danach greift der Freibetrag. Ob sich ein Verlust mit der Vorabpauschale verrechnen lässt, hängt vom Verlustverrechnungstopf ab, frag dazu bei deiner Bank nach. Sind von 1.000 Euro nur noch 300 Euro frei, bleiben im Beispiel mit 30.000 Euro Depotwert 170,40 Euro steuerpflichtig, die Steuer läge bei rund 45 Euro (eigene Berechnung).
Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gilt: Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag über 2.000 Euro ist möglich. Ab dem Kalenderjahr nach dem Jahr der Trennung dürfen nur noch auf eine Person bezogene Aufträge erteilt werden. Wer sich getrennt hat, sollte den gemeinsamen Auftrag deshalb rechtzeitig ändern lassen, Details klärt im Zweifel die Bank oder das Finanzamt.
Wer insgesamt so wenig verdient, dass voraussichtlich keine Einkommensteuer anfällt, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Mit ihr behält die Bank keine Steuer ein. Das kann zum Beispiel bei sehr kleinem Einkommen relevant sein, etwa in langen Teilzeitphasen. Die Voraussetzungen sind eng und werden individuell geprüft, sprich vorher mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung.
Wenn das Verrechnungskonto nicht gedeckt ist
Bei einem thesaurierenden ETF fließt dir kein Geld zu, aus dem die Bank die Steuer entnehmen könnte. Sie bucht deshalb von dem Konto ab, das du zum Depot hinterlegt hast. Ist dort zu wenig Geld, musst du den Fehlbetrag bereitstellen. Tust du das nicht, muss die Bank den Vorgang dem zuständigen Finanzamt anzeigen (§ 44 Einkommensteuergesetz). Dann musst du die fiktiven Erträge in der Steuererklärung angeben, die Steuer wird nachträglich festgesetzt. Nach Angaben des VerbraucherService Bayern verkaufen manche Banken in solchen Fällen auch Fondsanteile, was bei Anbietern mit Ausgabeaufschlag zusätzlich Geld kostet. Wie deine Bank das handhabt, steht in ihren Bedingungen.
Der einfachste Schutz: Prüfe im Dezember, ob auf dem Verrechnungskonto mindestens der Betrag liegt, den du nach der Faustregel oben ausrechnest, und plane ihn als festen Posten ein, ähnlich wie eine Versicherungsprämie. Zu deinem Notgroschen gehört dieser Betrag gedanklich nicht. Wie hoch die Reserve insgesamt sein sollte, erklären wir im Artikel Notgroschen: Wie hoch sollte deine Reserve sein?
Thesaurierend oder ausschüttend: Lohnt der Wechsel?
Die naheliegende Reaktion lautet: Dann nehme ich eben einen ausschüttenden ETF. Das kann in Einzelfällen sinnvoll sein, löst das Problem aber nur teilweise. Auch ausschüttende Fonds können eine Vorabpauschale auslösen, nämlich dann, wenn ihre Ausschüttung unter dem Basisertrag bleibt. Ob die Ausschüttung den Basisertrag von 2,24 Prozent des Fondswerts erreicht, hängt vom Fonds ab. Schüttet er weniger aus (im Modell unten unterstellen wir 2 Prozent), fällt die Vorabpauschale auf die Differenz an. Die Ausschüttung selbst wird zusätzlich besteuert, bei Aktienfonds nach Teilfreistellung, und das Geld muss von dir neu angelegt werden, wenn du den Zinseszinseffekt nutzen willst.
Wir haben den Unterschied in einem vereinfachten Modell durchgerechnet. Annahmen: 141 Euro Sparrate im Monat (eine Annahme) über 20 Jahre (zusammen 33.840 Euro), 6 Prozent Bruttowertentwicklung pro Jahr, 2 Prozent Dividendenrendite beim ausschüttenden ETF, der Basiszins bleibt dauerhaft bei 3,2 Prozent, keine Kosten, keine Kirchensteuer, kein Freibetrag verfügbar. Das ist ein ungünstiger Fall für die Vorabpauschale, weil kein Freibetrag zur Verfügung steht. Ergebnis nach Steuern: etwa 58.070 Euro beim thesaurierenden ETF und etwa 57.750 Euro beim ausschüttenden. Der Unterschied liegt bei rund 320 Euro zugunsten des thesaurierenden Fonds, das sind etwa ein halbes Prozent des Endvermögens. Steht jedes Jahr ein Freibetrag zur Verfügung, schrumpft der Unterschied bei einem Basiszins von 3,2 Prozent auf null, bei 2,5 Prozent liegt der ausschüttende ETF im Modell sogar leicht vorn. Das ist eine eigene Berechnung und keine Prognose, die Rendite von 6 Prozent ist eine Annahme und kein Versprechen. Nach diesem Modell spricht die Vorabpauschale allein kaum für einen Wechsel. Ob ein thesaurierender oder ein ausschüttender ETF besser zu dir passt, hängt auch von deiner Steuerlage, den Kosten und deinem Anlageziel ab. Die Vorabpauschale verschiebt vor allem den Zeitpunkt der Steuer, nicht ihre Höhe.
Für die steuerlichen Grundlagen insgesamt lohnt Aktien und Steuern: Welche und wie viel?
Kritik und Gegenargumente
Die Vorabpauschale ist nicht unumstritten. Der naheliegende Einwand: Es wird Steuer auf einen Gewinn erhoben, den du nicht realisiert hast. Du musst Liquidität bereithalten, obwohl dir nichts zugeflossen ist. Auch der Verwaltungsaufwand bei kleinen Beträgen wird beanstandet. Beim Deutschen Bundestag ist dazu seit dem 9. Dezember 2023 eine Petition mit der Nummer 160866 eingereicht, die die Abschaffung fordert und mit dem Missverhältnis zwischen Betrag und Aufwand argumentiert. Ein Gesetzentwurf zur Abschaffung oder Änderung der Vorabpauschale ist uns nach dem Stand unserer Recherche vom 24. Oktober 2026 nicht bekannt. Auch eine Stellungnahme eines großen Verbands, der die Abschaffung fordert, haben wir nicht gefunden.
Dagegen stehen drei Argumente. Erstens ist es eine Vorverlagerung, keine Doppelbesteuerung, denn die gezahlten Beträge werden beim Verkauf angerechnet. Zweitens behandelt sie thesaurierende und ausschüttende Fonds ähnlicher. Drittens bleibt für Thesaurierer ein Stundungsvorteil, weil der unterstellte Mindestertrag mit 70 Prozent des Basiszinses meist unter der tatsächlichen Wertentwicklung eines Aktien-ETFs liegt. Das ist unsere Einschätzung und kein Beleg: Über Jahre kann die Rendite auch darunter liegen. Dann begrenzt die Deckelung die Steuer.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. November 2025 (Aktenzeichen VIII R 15/22) wird manchmal in diesem Zusammenhang genannt. Es betrifft aber die fiktiven Veräußerungsgewinne zum 31. Dezember 2017 bei Altbeständen, nicht die Vorabpauschale. Ein Urteil, das die Vorabpauschale selbst für verfassungswidrig erklärt, ist uns nicht bekannt.
Österreich und Schweiz im Vergleich
Wenn du in Österreich oder der Schweiz investierst, sieht die Lage anders aus. In Österreich gibt es keine pauschale Mindestrendite. Thesaurierende Erträge von Meldefonds werden als ausschüttungsgleiche Erträge jährlich mit dem Sondersteuersatz von 27,5 Prozent besteuert, auf Basis der Steuerdaten, die der Fonds an die Oesterreichische Kontrollbank meldet. Sie erhöhen die Anschaffungskosten und werden beim Verkauf berücksichtigt. Bei Fonds, die nicht melden, wird pauschal geschätzt, und zwar mit 90 Prozent der Wertsteigerung im Kalenderjahr, mindestens aber 10 Prozent des Jahresendwerts. Das kann deutlich teurer werden. Ob dein Fonds ein Meldefonds ist, erfährst du bei Bank oder Broker. Liegt dein Depot im Ausland, musst du die Erträge in der Steuererklärung selbst angeben.
In der Schweiz sind Kursgewinne im Privatvermögen steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG), Verluste sind nicht abziehbar. Ausnahme ist der gewerbsmässige Wertschriftenhandel, dort sind Gewinne steuerbar. Ausschüttungen sind bei Fälligkeit steuerbar, thesaurierte Erträge bei Gutschrift. Dazu kommen die Verrechnungssteuer von 35 Prozent, die bei korrekter Deklaration zurückgefordert werden kann, und die kantonale Vermögenssteuer auf den Depotwert. Sätze und Freibeträge unterscheiden sich von Kanton zu Kanton, deshalb nennen wir hier keine Franken-Beträge. Beide Länder zeigen: Eine jährliche Besteuerung nicht ausgeschütteter Erträge ist kein deutscher Sonderweg. Deutschland rechnet aber pauschal über den Basiszins, Österreich mit den tatsächlichen Fondserträgen.
Was das für dich bedeutet
Die Vorabpauschale ist für sich genommen selten ein Grund, dein Anlagekonzept zu ändern. Sie ist ein Posten, den du kennen und einplanen solltest. Bis Silvester reichen vier Schritte:
- Freistellungsaufträge prüfen. Schau in jedem Depot und bei jeder Bank nach, welcher Betrag hinterlegt ist, und ob die Summe über alle Banken zu deinem Pauschbetrag passt (1.000 Euro, bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern 2.000 Euro). Verteile den Betrag dorthin, wo thesaurierende ETFs liegen.
- Frist bei der Bank klären. Finde heraus, bis wann ein geänderter Auftrag verarbeitet sein muss, um zum 4. Januar 2027 zu wirken.
- Verrechnungskonto füllen. Rechne bei Aktien-ETFs vorsichtig mit 0,5 Prozent deines Depotwerts vom Jahresbeginn 2026 für den Fall ohne Freistellungsauftrag (rechnerisch sind es 0,41 Prozent, mit Kirchensteuer rund 0,44 Prozent, bei Anleihen-ETFs ohne Teilfreistellung rund 0,6 Prozent). Mit einem ausreichenden Auftrag rechnest du mit null, für alle Fälle kann ein Puffer nicht schaden.
- Lebenssituation abgleichen. Getrennt, verwitwet, in Teilzeit mit kleinem Einkommen? Dann prüfe, ob ein gemeinsamer Freistellungsauftrag noch passt oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung für dich infrage kommt.
Und danach: Du musst dein Depot nicht umbauen, nur weil ein Steuerbegriff kompliziert klingt. Über Käufe, Verkäufe und Produktwahl entscheidest du nach deinen Zielen und deiner Risikobereitschaft. Wenn du dich fragst, wie die Vorabpauschale zur neuen staatlich geförderten Altersvorsorge passt, lies Altersvorsorgedepot 2027: Was Frauen jetzt wissen sollten. Für dein normales ETF-Depot bleibt die Vorabpauschale unverändert in Kraft.
Häufige Fragen
Muss ich die Vorabpauschale in der Steuererklärung angeben?
Normalerweise nicht. Die Bank führt die Steuer direkt ab. Angeben musst du sie, wenn die Bank sie mangels Deckung nicht einbehalten konnte und deshalb das Finanzamt informiert hat. Zu viel gezahlte Steuer, etwa weil dein Freistellungsauftrag nicht optimal verteilt war, kannst du über die Anlage KAP zurückholen. Dort lässt sich auch eine Günstigerprüfung beantragen, wenn dein persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt.
Fällt die Vorabpauschale bei ausschüttenden ETFs nie an?
Doch, sie kann anfallen. Sie entsteht, wenn die Ausschüttung des Fonds im Jahr geringer ist als der Basisertrag, und zwar auf die Differenz. Bei einem Basisertrag von 2,24 Prozent des Fondswerts (Basiszins 2026) trifft das auf Fonds mit niedriger Ausschüttung zu. Die Ausschüttungen selbst werden zusätzlich besteuert.
Ich habe erst im Sommer 2026 mit dem Sparplan begonnen. Betrifft mich das?
Ja, aber anteilig. Im Jahr des Kaufs wird die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Kauf gemindert, und sie ist auf die tatsächliche Wertsteigerung begrenzt. Bei kleinen Beträgen bleibt sie meist gering.
Wird die Vorabpauschale abgeschafft?
Nach unserem Kenntnisstand vom 24. Oktober 2026 ist uns kein Gesetzentwurf dazu bekannt. Die Rechtslage kann sich ändern, prüfe vor wichtigen Entscheidungen den aktuellen Stand beim Bundesfinanzministerium.
Was ist mit der Kirchensteuer?
Sie fällt grundsätzlich auch auf die Vorabpauschale an, soweit kein Freistellungsauftrag greift. Der effektive Steuersatz liegt dann bei rund 28 Prozent statt 26,375 Prozent, in Baden-Württemberg und Bayern wegen des niedrigeren Kirchensteuersatzes etwas darunter.
Fazit
Die Vorabpauschale ist vor allem ein Vorgang mit Fristen und Liquiditätsbedarf. Bei einem Basiszins von 3,20 Prozent kostet sie bei einem Aktien-ETF ohne Freistellungsauftrag etwa 0,4 Prozent des Depotwerts vom Jahresanfang. Mit ausreichendem Auftrag fällt bei Aktien-ETF-Depots bis rund 63.800 Euro keine Steuer an, sofern der Freibetrag nicht anderweitig verbraucht ist. Aus Sicht der Anlegerin ist sie ärgerlich, weil sie Liquidität verlangt, ohne dass Geld fließt. Aus Sicht des Gesetzgebers gleicht sie einen Stundungsvorteil aus. Beide Sichtweisen haben ihre Berechtigung. Entscheidend ist, dass du die Vorabpauschale kennst, bevor die Buchung kommt.
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Quellen
- Investmentsteuergesetz (InvStG), § 18 Vorabpauschale, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- Investmentsteuergesetz (InvStG), § 20 Teilfreistellung, Bundesministerium der Justiz
- Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG, Basiszins zum 2. Januar 2026, Bundesministerium der Finanzen, 13. Januar 2026
- Basiszins zum 2. Januar 2025, Bundesministerium der Finanzen, 10. Januar 2025
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 44 Steuerabzug bei Kapitalerträgen, Bundesministerium der Justiz
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 20 Einkünfte aus Kapitalvermögen (Sparer-Pauschbetrag), Bundesministerium der Justiz
- Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer, Bundeszentralamt für Steuern
- Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025, Anhang 19 II (Freistellungsauftrag), Bundesministerium der Finanzen
- Aktionärszahlen 2025: Aktienanlage im Aufwind, Deutsches Aktieninstitut, 13. Januar 2026
- Kapitalmarktkennzahlen Januar 2026, Deutsche Bundesbank
- Fondserträge versteuern: Vorabpauschale im Fokus, VerbraucherService Bayern
- Petition 160866: Abschaffung der Vorabpauschale, Deutscher Bundestag, 9. Dezember 2023
- Urteil vom 25. November 2025, VIII R 15/22, Bundesfinanzhof
- Allgemeine Informationen zu Einkünften aus Kapitalvermögen, Bundesministerium für Finanzen Österreich
- Investmentfondsrichtlinien 2018, Bundesministerium für Finanzen Österreich, 19. Juli 2018
- Steuervergünstigungen Nr. 33 (Kapitalgewinne Privatvermögen), Eidgenössische Steuerverwaltung
- Kreisschreiben Nr. 25: Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger, Eidgenössische Steuerverwaltung
- Verrechnungssteuer in der Schweiz und Rückerstattung, ch.ch
Die Rechenbeispiele und das Vergleichsmodell sind eigene Berechnungen mit vereinfachten Annahmen und keine Prognose. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung. Kapitalanlagen sind mit Risiken verbunden, Kursverluste bis hin zum Verlust des eingesetzten Kapitals sind möglich. Wertentwicklungen der Vergangenheit und Modellannahmen sind kein verlässlicher Indikator für die Zukunft. Steuerliche Regeln können sich ändern und hängen von deiner persönlichen Situation ab. Stand: 24. Oktober 2026.




